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   OLG Hamm, 06.02.2024 - 20 U 43/23   

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OLG Hamm, 06.02.2024 - 20 U 43/23 (https://dejure.org/2024,6171)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.02.2024 - 20 U 43/23 (https://dejure.org/2024,6171)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Februar 2024 - 20 U 43/23 (https://dejure.org/2024,6171)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 177/22

    Zum Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2024 - 20 U 43/23
    Denn es geht d. VN nicht um die Bezifferung seiner Ansprüche, sondern darum, ob überhaupt ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Prämienanteile wegen möglicherweise unwirksamer Beitragsanpassungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 24; Zöller-Greger, ZPO, 34. Auflage 2022, § 254 Rn. 2).

    Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 30).

    Außerdem muss sie zu den Gründen des Verlustes in einer Weise vortragen, die es dem Gericht die Beurteilung ermöglicht, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Anspruch aus § 242 BGB zusteht (BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 38, 40).

    Denn Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person sind nur insoweit als personenbezogene Daten einzustufen, als sie Informationen über die betroffene Person enthalten, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 47).

    Hieraus folgt aber zugleich, dass Versicherungsscheine und Nachträge, weil diese bekanntlich nicht ausschließlich Träger personenbezogener Daten sind, sondern auch anderweitige Informationen enthalten, nicht in ihrer Gesamtheit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 49).

    Eine Beschränkung oder Beschränkbarkeit des klägerischen Auskunftsbegehrens auf personenbezogene Daten i.S.d. DS-GVO ist nicht erkennbar, weil es nach dem Klageantrag gerade "mindestens" auch in Form von "der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zu den Versicherungsscheinen" erfüllt werden soll (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 49).

    Eine Herausgabe von Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken kommt nur dann in Betracht, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (vgl. auch hierzu BGH Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 54 f.).

    Denn aufgrund seiner Zweckrichtung verschafft § 3 Abs. 3 VVG dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch auf Ersatzausstellung des zuletzt gültigen Versicherungsscheins bzw. Nachtrags, nicht aber der überholten Nachträge (BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 42).

    Die Rechtsfragen eines im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunftsanspruchs zu vergangenen Prämienanpassungen sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22).

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2024 - 20 U 43/23
    Nicht in Zweifel gezogen hat d. VN mithin, dass die Beklagte bei der - dem Prüfverfahren des Treuhänders zeitlich und sachlich vorgelagerten - Verwendung der Limitierungsmittel die ihr insoweit eingeräumten Beurteilungsspielräume (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 52) gewahrt hat.

    Die näheren Anforderungen an die Vollständigkeit der Unterlagen sind, wie dargelegt, im Gesetz über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, nicht aber im materiellen Versicherungsvertragsrecht geregelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 33).

    Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Überführung der früheren aufsichtsrechtlichen Befugnisse in das geltende Treuhändersystem darüber hinausgehende Fehlerfolgen etablieren wollte (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 38).

    Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits frühzeitig ausgeführt, dass eine Klage im Prämienanpassungsstreit nur und insoweit Erfolg haben kann, als Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken (BGH, Urteil vom 16.06.2004, IV ZR 117/02, juris Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 48).

    Daraus ergibt sich, dass auch eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden muss (BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 49).

    Die Überprüfung der (Nicht-)Ergreifung von Limitierungsmaßnahmen ist integraler Bestandteil der Überprüfung der Prämienkalkulation (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 51, 57).

    Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden sind, handelt es sich im Kern um eine unternehmerische Entscheidung, die - mit Ausnahme der nach § 150 Abs. 4 VAG vorgeschriebenen Verwendung, die alleine älteren Versicherten zugutekommt - gerade nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden sollte und die der Treuhänder - anders als die Überprüfung der Anpassungsvoraussetzungen und der Ermittlung des Anpassungsfaktors - nur insoweit kontrolliert, ob sich der Versicherer im Rahmen dessen hält, was bei Beachtung der gesetzlichen Beurteilungsspielräume zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 52).

    Die Rechtsordnung muss zwar dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, hinreichend gewahrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 57 m.w.N.).

    Die Aussage des Bundesgerichtshofs, die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung werde insofern inzident mitgeprüft (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 57), darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass die verfahrensmäßige Richtigkeit der Zustimmung eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung sei (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022, 6 U 88/18, juris Rn. 98).

    Das Zustimmungsverfahren des Treuhänders wird deshalb nicht etwa bedeutungslos (siehe dazu bereits BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 54).

  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

    Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2024 - 20 U 43/23
    Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits frühzeitig ausgeführt, dass eine Klage im Prämienanpassungsstreit nur und insoweit Erfolg haben kann, als Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken (BGH, Urteil vom 16.06.2004, IV ZR 117/02, juris Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 48).

    (2) Dies gilt nicht nur für die Überprüfung der Anpassungsvoraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2004, IV ZR 117/02, juris Rn. 17 ff.) oder - im Rahmen der Überprüfung des Anpassungsumfangs - die Überprüfung der Ermittlung des Anpassungsfaktors (BGH, a.a.O, juris Rn. 23), sondern auch für die hier in Rede stehende Überprüfung der Limitierungsmittelverwendung (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 24).

    Der Senat hat im Hinweisbeschluss auf der Grundlage der auch vom Kläger in seiner Stellungnahme zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.06.2004, IV ZR 117/02) ausführlich dargelegt, dass und warum allein die Rüge der Vollständigkeit der dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegten Unterlagen der Klage aus Rechtsgründen nicht zum Erfolg verhelfen kann.

  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2024 - 20 U 43/23
    Zwar sind daher auch etwaige Zweitschriften und Nachträge zu dem Versicherungsschein, auf die sich das Auskunftsbegehren d. VN erstreckt, nicht grundsätzlich vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ausgeschlossen, soweit die darin enthaltenen personenbezogenen Daten bei dem Versicherer verarbeitet werden (BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19, juris Rn. 25).
  • BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2024 - 20 U 43/23
    Die materielle Wirksamkeit einer Beitragsanpassung hängt nicht davon ab, ob der auslösende Faktor "nach oben" oder "nach unten" angeschlagen hat (BGH, Urteil vom 17.11.2021, IV ZR 113/20, Rn. 26 ff.).
  • BGH, 22.06.2022 - IV ZR 253/20

    Zur Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 für die Prämienanpassung in der

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2024 - 20 U 43/23
    Der Senat verweist hierzu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022 (IV ZR 253/20; ausdrücklich bekräftigt durch Urteil vom 12.07.2023, IV ZR 347/22) und schließt sich den dortigen Erwägungen an, wonach zwar § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam ist, dies die Wirksamkeit der Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK aber unberührt lässt.
  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11

    Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2024 - 20 U 43/23
    Erforderlich ist vielmehr, dass für das Bestehen eines Leistungsanspruchs, der mittels der Auskunft geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155).
  • OLG Celle, 20.08.2018 - 8 U 57/18

    Anforderungen an die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung in der privaten

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2024 - 20 U 43/23
    Denn zur Stützung dieser Aussage hat sich der Bundesgerichtshof auf einen Aufsatz von Rixecker (ZfS 2018, 641/645) bezogen, wo es unmissverständlich heißt, dass es dem Versicherungsnehmer in der Sache nur darauf ankommen könne und dürfe, "ob die Prämienanpassung in der Sache gerechtfertigt" sei.
  • BGH, 12.07.2023 - IV ZR 347/22

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2024 - 20 U 43/23
    Der Senat verweist hierzu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022 (IV ZR 253/20; ausdrücklich bekräftigt durch Urteil vom 12.07.2023, IV ZR 347/22) und schließt sich den dortigen Erwägungen an, wonach zwar § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam ist, dies die Wirksamkeit der Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK aber unberührt lässt.
  • KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18

    Materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2024 - 20 U 43/23
    Die Aussage des Bundesgerichtshofs, die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung werde insofern inzident mitgeprüft (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 57), darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass die verfahrensmäßige Richtigkeit der Zustimmung eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung sei (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022, 6 U 88/18, juris Rn. 98).
  • OLG München, 24.11.2021 - 14 U 6205/21

    Auskunftsklage wegen behauptet unwirksamer Prämienanpassungen

  • OLG Saarbrücken, 29.11.2023 - 5 U 6/23

    Zulässigkeit einer Stufenklage des Versicherungsnehmers in der privaten

  • OLG Koblenz, 19.10.2022 - 10 U 603/22
  • BGH, 23.02.2023 - IX ZR 136/22

    Stützen des Rückgewähranspruchs auf den Anfechtungstatbestand der inkongruenten

  • BGH, 04.02.1993 - I ZR 319/90

    Maschinenbeseitigung

  • OLG Nürnberg, 07.03.2023 - 8 U 3056/22

    Materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der

  • OLG Hamm, 12.05.2023 - 20 U 7/23

    Einwand unvollständiger Treuhänderunterlagen ist aus Rechtsgründen unbeachtlich

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